Incentive Aktienoptionen Interner Umsatzcode


Incentive Stock Option Agreement gewährt unter 2010 Stock Incentive Plan 1. Gewährung der Option. Diese Vereinbarung belegt den Zuschuss von Zipcar, Inc., einer Delaware Corporation (die 147 Company 148), auf. 20 (der 147 Stichtag 148) an. Ein Mitarbeiter der Gesellschaft (der 147 Teilnehmer 148), eine Kaufoption, ganz oder teilweise, zu den hierin enthaltenen Bedingungen und im Aktienanteilsplan der Gesellschaft (der 147 Plan 148), insgesamt Aktien (der 147 Aktien 148) Stammaktien, 0,001 Nennbetrag je Aktie der Gesellschaft (147 Stammaktien 148) je Aktie, was dem Marktwert eines Anteils der Stammaktien am Tag der Gewährung entspricht. Die Laufzeit der Aktien beträgt zehn Jahre nach dem Stichtag (der 147 endgültige Ausübungstag 148), vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung im Falle der Kündigung des Teilnehmers gemäß Ziffer 3. Die Annahme dieser Option bedeutet die Annahme der Bedingungen dieser Vereinbarung und des Plans, dessen Kopie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt wurde. Es ist beabsichtigt, dass die durch diese Vereinbarung belegte Option eine Anreizaktienoption gemäß der Definition in Section 422 des Internal Revenue Code von 1986 in der geänderten Fassung und die darin verabschiedeten Regelungen (der 147 Code 148) ist. Sofern sich aus dem Kontext nichts anderes ergibt, gilt der Begriff "Teilnehmer 148", wie er in dieser Option verwendet wird, als Person, die das Recht erwirbt, diese Option unter ihren Bedingungen gültig auszuüben. 2. Vesting Zeitplan. Diese Option wird zum Zeitpunkt des ersten Jubiläums des Vesting-Beginns und zu weiteren 2,0833 der ursprünglichen Anzahl der Anteile am Ende eines jeden darauffolgenden Monats nach dem Erwerb ausübbar sein (147 Weste 148) auf 25 der ursprünglichen Anzahl der Anteile Jahrestag des Vesting-Beginns bis zum vierten Jahrestag des Auflösungsbeginns, sofern der Teilnehmer noch von der Gesellschaft beschäftigt ist. Für die Zwecke dieses Vertrags bedeutet 147Vesting Beginn148. 20. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, muss der Teilnehmer an einem Ausübungstermin für den Ausübungstermin eingesetzt werden. Es findet keine angemessene oder teilweise Ausübungsmöglichkeit in der Zeit vor dem jeweiligen Ausübungstermin statt, und alle Ausübungstermine bestehen nur zum jeweiligen Zeitpunkt der Gewährung der Ausübung. Das Ausübungsrecht ist kumulativ, so dass in dem Umfang, in dem die Option nicht in einem beliebigen Zeitraum ausgeübt wird, in dem Umfang zulässig ist, dass sie weiterhin ganz oder teilweise für alle Anteile, für die sie bis zum Frühere des Ausübungstages oder die Beendigung dieser Option nach Ziffer 3 oder dem Plan. 3. Ausübung der Option. (A) Form der Ausübung. Jede Wahl zur Ausübung dieser Option ist mit einer abgeschlossenen Bekanntmachung über eine Aktienoptionsausübung in der beigefügten Form als Anlage A beizufügen. Vom Vertragspartner unterzeichnet und von der Gesellschaft bei der Hauptniederlassung in Begleitung dieses Vertrages entgegengenommen und in voller Höhe in der im Plan vorgesehenen Weise bezahlt werden. Der Teilnehmer kann weniger als die Anzahl der hier abgedeckten Aktien erwerben, sofern keine Teilausübung dieser Option für eine Teilaktie oder für weniger als zehn vollständige Aktien möglich ist. (B) Kontinuierliche Beziehung zur Gesellschaft Erforderlich. Sofern in diesem Abschnitt nicht anders geregelt, kann diese Option nicht ausgeübt werden, es sei denn, der Teilnehmer ist zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Option zu jedem Zeitpunkt seit dem Datum der Gewährung eines Arbeitnehmers oder Beamten oder Beraters Oder Berater der Gesellschaft oder einer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 424 e) oder f) des Kodex (147). (C) Beendigung der Beziehung zur Gesellschaft. Wenn der Teilnehmer aus irgendeinem Grund nicht mehr berechtigt ist, wird das Recht zur Ausübung dieser Option, außer in den nachstehenden Absätzen (d) und (e), nach Ablauf von drei Monaten nach dieser Einstellung gekündigt Ausübungstag), sofern diese Option nur in dem Umfang ausübbar ist, in dem der Teilnehmer zur Ausübung dieser Option zum Zeitpunkt der Beendigung berechtigt war. Ungeachtet des Vorstehenden, wenn der Teilnehmer vor dem letzten Ausübungstag gegen die Wettbewerbs - oder Vertraulichkeitsbestimmungen eines Arbeitsvertrags, einer Vertraulichkeit und einer Geheimhaltungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer und der Gesellschaft verstößt, endet das Recht zur Ausübung dieser Option Sofort nach einer solchen Verletzung. (D) Ausübungsfrist bei Tod oder Invalidität. Falls der Teilnehmer vor dem letzten Ausübungstag im Sinne des § 22 (e) (3) des Kodex verstirbt oder behindert wird, während er ein berechtigter Teilnehmer ist, hat die Gesellschaft diese Beziehung nicht wie angegeben beendet So kann diese Option innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des Todes oder der Invalidität des Teilnehmers durch den Teilnehmer (oder im Falle des Todes durch einen zugelassenen Erwerber) ausgeübt werden, sofern diese Option vorliegt Ist nur in dem Ausmaß anwendbar, in dem diese Option vom Teilnehmer zum Zeitpunkt seines Todes oder einer Invalidität ausübbar ist, und darüber hinaus, dass diese Option nach dem letzten Ausübungstag nicht ausübbar ist. (E) Kündigung wegen Ursache. Wird vor Ablauf des Ausübungstag die Arbeit des Teilnehmers von der Gesellschaft beendet (wie nachstehend definiert), so beendet sich das Recht zur Ausübung dieser Option sofort nach dem Wirksamwerden der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn der Teilnehmer Vertragspartner einer Arbeits - oder Abfindungsvereinbarung mit der Gesellschaft ist, die eine Definition für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält, 147 hat die Ursache 148 die Bedeutung, die dieser Vereinbarung in dieser Vereinbarung zugeschrieben wird. Andernfalls ist 147 Weigerung 148 vorsätzliches Verschulden des Teilnehmers oder vorsätzliches Versagen des Teilnehmers zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber der Gesellschaft (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verletzung einer etwaigen Beschäftigung, Beratung, Beratung, Geheimhaltung, Wettbewerb oder eine andere ähnliche Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer und der Gesellschaft), wie sie von der Gesellschaft bestimmt wird, welche Bestimmung schlüssig ist. Der Teilnehmer gilt als entlastet, weil die Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach dem Rücktritt des Teilnehmers feststellt, dass die Entlassung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist. 4. Gesellschaftsrecht der Erstverweigerung. A) Bekanntmachung der beantragten Übertragung. Schlägt der Teilnehmer vor, bei der Ausübung dieser Option erworbene Anteile zu verkaufen, zu übertragen, zu übertragen, zu verpfänden, anderweitig zu veräußern oder anderweitig zu veräußern, so behält sich der Teilnehmer vor, (Die 147Transfer-Mitteilung 148) an die Gesellschaft. In der Übertragungsmitteilung ist der vorgeschlagene Erwerber zu nennen und die Anzahl der von ihm zu übertragenden Anteile (die 147 ausgegebenen Anteile148), den Preis je Aktie und alle anderen materiellen Bedingungen der Übertragung anzugeben. (B) Kaufrecht. Die Gesellschaft hat für die Dauer von 30 Tagen nach Erhalt der Übertragungsmitteilung die Möglichkeit, die angebotenen Aktien ganz oder teilweise zum Preis und zu den in der Übertragungsmitteilung festgelegten Bedingungen zu erwerben. Für den Fall, dass die Gesellschaft beschließt, die angebotenen Aktien ganz oder teilweise zu erwerben, unterrichtet sie diese innerhalb von 30 Tagen schriftlich an den Teilnehmer. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung richtet der Teilnehmer an der Hauptversammlung das Zertifikat oder die Zertifikate aus, die die von der Gesellschaft zu erwerbenden, angebotenen Aktien darstellen, die vom Teilnehmer ordnungsgemäß gebilligt werden, oder durch ordnungsgemäß gebilligte Bestände Befugnisse in einer Form, die für die Übertragung der angebotenen Aktien an die Gesellschaft geeignet ist. Unmittelbar nach Erhalt dieser Bescheinigung oder Zertifikate übermittelt die Gesellschaft dem Teilnehmer eine Kontrolle über die Zahlung des Kaufpreises für diese angebotenen Anteile, vorausgesetzt, dass, wenn die in der Übertragungsmitteilung festgelegten Zahlungsbedingungen nichts anderes als Bargeld gegen Lieferung waren, Kann die Gesellschaft die angebotenen Anteile zu den in der Übertragungsmitteilung festgelegten Bedingungen bezahlen und vorausgesetzt, dass jede Verzögerung bei der Erfüllung dieser Zahlungen die Ausübung der Option für den Erwerb der angebotenen Aktien nicht beeinträchtigt. (C) Anteile, die nicht von der Gesellschaft erworben werden. Wenn die Gesellschaft nicht erwirbt, alle angebotenen Aktien zu erwerben, kann der Teilnehmer innerhalb der 30-Tage-Frist nach Ablauf der der Gesellschaft nach Buchstabe b gewährten Option die von der Gesellschaft nicht angebotenen angebotenen Aktien übertragen An den vorgeschlagenen Erwerber erworben zu werden, vorausgesetzt, dass diese Übertragung nicht zu Bedingungen erfolgen kann, die für den Erwerber günstiger sind als die in der Überweisungsmitteilung enthaltenen Bedingungen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen unterliegen alle gemäß diesem Abschnitt 4 übertragenen Angebotsaktien dem in diesem Abschnitt 4 vorgesehenen Erst - versagungsrecht, und der Erwerber hat unter der Bedingung einer solchen Übertragung der Gesellschaft eine schriftliche Bestätigung zu erteilen Dass dieser Erwerber an alle Bestimmungen dieses § 4 gebunden ist. (D) Folgen der Nichtlieferung. Nach dem Zeitpunkt, zu dem die angebotenen Anteile zur Auslieferung an die Gesellschaft zur Übertragung an die Gesellschaft gemäß Absatz (b) erforderlich sind, wird die Gesellschaft keine Dividende an den Teilnehmer aufgrund dieser Angebotsanteile ausschütten oder dem Teilnehmer gestatten, Die Vorrechte oder Rechte eines Aktionärs in Bezug auf die angebotenen Anteile ausüben, aber, soweit gesetzlich zulässig, die Gesellschaft als Eigentümer dieser angebotenen Anteile behandeln. E) Befreite Transaktionen. Die folgenden Geschäfte sind von den Bestimmungen dieses Abschnittes 4 ausgenommen: (1) jegliche Übertragung von Anteilen an oder zugunsten eines Ehegatten, Kindes oder Enkelkindes des Teilnehmers oder eines Treuhandvermögens zu deren Gunsten (2) jegliche Übertragung Die von der Gesellschaft gemäß dem Securities Act von 1933 in der jeweils geltenden Fassung (147 Securities Act 148) und (3) dem Verkauf aller oder im Wesentlichen sämtlicher im Umlauf befindlicher Aktien des Grundkapitals der Gesellschaft (auch im Rahmen einer Verschmelzung) eingereicht werden Oder Konsolidierung). aber . Dass im Falle einer Übertragung gemäß Ziffer (1) diese Anteile weiterhin dem in diesem Abschnitt 4 genannten Erst - versagungsrecht unterliegen und der Erwerber unter der Voraussetzung einer solchen Übertragung der Gesellschaft eine schriftliche Bestätigung erteilt Dass dieser Erwerber an sämtliche Bedingungen dieses Abschnittes 4 gebunden ist. F) Abtretung des Gesellschaftsrechts. Die Gesellschaft kann ihre Rechte zum Kauf von angebotenen Anteilen in einem bestimmten Geschäft gemäß diesem Abschnitt 4 auf eine oder mehrere Personen oder Körperschaften übertragen. G) Kündigung. Die Bestimmungen dieses Abschnitts 4 enden mit dem früheren der folgenden Ereignisse: (1) dem Abschluss der Veräußerung von Aktien der Stammaktie in einem öffentlich-rechtlichen Angebot gemäß einer effektiven Registrierungserklärung, die von der Gesellschaft gemäß dem Securities Act oder ( 2) den Verkauf aller oder im Wesentlichen sämtlicher ausstehenden Aktien des Grundkapitals, der Vermögenswerte oder der Geschäfte der Gesellschaft durch Verschmelzung, Konsolidierung, Veräußerung von Vermögenswerten oder anderweitig (außer einer Fusion oder Konsolidierung, bei der alle oder im Wesentlichen alle Einzelpersonen sind) Und Körperschaften, die unmittelbar vor einer solchen Transaktion wirtschaftliche Eigentümer der Gesell - schaft waren, besitzen direkt oder indirekt mehr als 75 (bestimmt auf einer umgerechneten Basis) der im Umlauf befindlichen ausstehenden Grundkapi - talrechte bei der Wahl der Direktoren der Gesellschaft Resultierende, überlebende oder erwerbende Gesellschaft in einer solchen Transaktion). (H) Keine Verpflichtung zur Anerkennung einer ungültigen Übertragung. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet (1), eine der Anteile, die unter Verstoß gegen eine der Bestimmungen in diesem Abschnitt 4 oder (2) verkauft oder übertragen worden sind, auf ihre Bücher zu übertragen, um sie als Eigentümer dieser Anteile zu behandeln Oder Dividenden an jeden Erwerber zu zahlen, an den diese Anteile so verkauft oder übertragen worden sind. (1) Das Zertifikat, das Anteile repräsentiert, muss eine Legende in der folgenden Form tragen: 147Die von dieser Bescheinigung vertretenen Aktien unterliegen dem Recht der ersten Ablehnung zugunsten der Gesellschaft, wie es in einer bestimmten Aktienoptionsvereinbarung vorgesehen ist Die Gesellschaft.148 (2) Darüber hinaus unterliegen alle nach diesem Vertrag erteilten Zertifikate für solche Stopptransferaufträge und sonstige Beschränkungen, die die Gesellschaft nach den Regeln, Vorschriften und sonstigen Anforderungen der Börsenaufsichtsbehörde, einer Börse, für ratsam erachtet Wonach die Aktien der Gesellschaft oder eines nationalen Wertpapieraustauschsystems notiert werden, auf dessen System die Gesellschaft den Stammaktien notiert, oder ein anwendbares Bundes-, Staats - oder sonstiges Wertpapierrecht oder ein anderes anwendbares Gesellschaftsrecht, und die Gesellschaft kann eine Legende oder eine Legende verursachen Legenden, die auf solche Zertifikate gesetzt werden sollen, um angemessene Hinweise auf solche Beschränkungen zu machen. 5. Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Börsengang. Der Teilnehmer stimmt im Zusammenhang mit dem ursprünglichen gezeichneten Börsengang der Stammaktie gemäß einer Registrierungserklärung gemäß dem Securities Act zu, (i) nicht (a) die Absicht anzubieten, zu verkaufen, zu verkaufen, Eine Kaufoption oder einen Kaufvertrag zu erwerben, eine Kaufoption oder einen Kaufvertrag zu erwerben, eine Option, ein Recht oder einen Optionsschein zu kaufen, um Aktien oder Stammaktien oder andere Wertpapiere der Gesellschaft direkt oder indirekt zu erwerben oder anderweitig zu übertragen oder zu veräußern (B) irgendwelche Swap - oder sonstigen Vereinbarungen abschließen, die die wirtschaftlichen Auswirkungen des Eigentums an Aktien von Stammaktien oder anderen Wertpapieren der Gesellschaft ganz oder teilweise übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die in Ziffer (a) oder (b) ) Durch Lieferung von Wertpapieren in bar oder auf andere Weise während des Zeitraums, der am Tag der Einreichung der Registrierungserklärung bei der Securities and Exchange Commission beginnt und 180 Tage nach dem Datum des endgültigen Prospekts für das Angebot endet, zu begleichen ist (Und bis zu weiteren 34 Tagen in dem Umfang, in dem die verwalteten Versicherer dieses Angebots zur Behebung von Regel 2711 (f) der National Association of Securities Dealers, Inc. oder einer ähnlichen Nachfolgeregelung angefordert werden), und (ii) (I), die von der Gesellschaft oder den verwalteten Versicherern zum Zeitpunkt des Angebots verlangt werden. Die Gesellschaft kann Stopptransferanweisungen in Bezug auf die Aktien der Stammaktien oder sonstigen Wertpapiere, die der vorstehenden Einschränkung unterliegen, bis zum Ende des Zeitraums 147lock-up148 auferlegen. (A) Abschnitt 422 Voraussetzung. Die hiermit gewährten Aktien sollen gemäß § 422 des Kodex als 147neue Aktienoptionen148 qualifiziert werden. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen werden die Aktien nicht als vierstellige Aktienoptionen qualifiziert 148, wenn unter anderem (a) der Teilnehmer über die Aktien verfügt, die bei Ausübung dieser Option innerhalb von zwei Jahren nach dem Erteilungstag oder einem Jahr nach diesen Aktien erworben wurden (B) außer im Fall des Todes oder der Invalidität des Teilnehmers (wie in Abschnitt 3 (d) oben beschrieben), ist der Teilnehmer während der Laufzeit des Vertrages nicht von der Gesellschaft, einer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft beschäftigt Den Zeitraum, der am Tag der Gewährung beginnt und an dem Tag endet, der drei (3) Monate vor dem Zeitpunkt der Ausübung von Anteilen beträgt, oder (c) sofern der gesamte Marktwert der Anteile von den Teilhabern gehalten wird Die in einem Kalenderjahr (nach allen Plänen der Gesellschaft, einer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft) erstmalig ausübbar sind, 100.000 überschreiten. Für die Klausel dieses Absatzes wird der Marktwert 147fair der Anteile am Tag der Gewährung gemäß den Bestimmungen des Plans festgelegt. (B) Disqualifizierung der Disposition. Soweit eine Aktie nicht als vierstellige Aktienoption qualifiziert, wird sie die Gültigkeit dieser Anteile nicht berühren und stellt eine gesonderte, nicht qualifizierte Aktienoption dar. Für den Fall, dass der Teilnehmer über die Aktien verfügt, die bei Ausübung dieser Option innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt oder einem Jahr nach dem Erwerb dieser Aktien im Rahmen der Ausübung dieser Option erworben wurden, muss der Teilnehmer innerhalb von sieben (7 ) Tage nach der Veräußerung eine schriftliche Kündigung mit Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Aktien veräußert wurden, die Anzahl der veräußerten Anteile und, wenn es sich um eine Veräußerung oder Umtausch handelte, um den Betrag der erhaltenen Gegenleistung. (C) Zurückhaltung. Nach der Ausübung dieser Option werden keine Anteile ausgegeben, es sei denn, und der Teilnehmer zahlt an die Gesellschaft für die Zahlung fälliger Bundes -, Landes - diese Option. 7. Nichtübertragbarkeit der Option. Soweit hierin nicht etwas anderes bestimmt ist, darf diese Option nicht freiwillig oder gesetzeswidrig verkauft, übertragen, übertragen, verpfändet oder anderweitig belastet werden, außer durch den Willen oder die Gesetze der Abstammung und Verbreitung und während der Laufzeit von Der Teilnehmer ist diese Option nur vom Teilnehmer ausübbar. 8. Keine Rechte als Anteilseigner. Der Anteilsinhaber hat keine Rechte als Aktionär der Gesellschaft für alle Stammaktien, die unter die Anteile fallen, es sei denn, der Teilnehmer ist Inhaber des Nachweises dieser Stammaktien und es erfolgt keine Anpassung für Dividenden oder andere Vermögensgegenstände, Ausschüttungen Oder andere Rechte in Bezug auf eine solche Stammaktie, sofern nichts anderes ausdrücklich in dem Plan vorgesehen ist. 9. Keine Verpflichtung zur Fortsetzung der Beschäftigung. Diese Vereinbarung ist kein Arbeitsvertrag. Diese Vereinbarung garantiert nicht, dass die Gesellschaft den Teilnehmer für einen bestimmten Zeitraum einsetzt und in keiner Weise das Recht der Gesellschaft beendet, die Beschäftigung oder Entschädigung des Teilnehmers zu beenden oder zu modifizieren. 10. Geltendes Recht. Sämtliche Fragen, die sich auf den Bau, die Gültigkeit und die Auslegung dieses Vertrages beziehen, unterliegen den Gesetzen des Staates Delaware, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates Delaware. 11. Abschnitt 409A. Die Absicht der Parteien besteht darin, dass die Leistungen aus diesem Vertrag von den Bestimmungen des Abschnitts 409A des Kodex ausgenommen sind und dementsprechend bis zum maximal zulässigen Ausmaß diese Vereinbarung so auszulegen ist, dass sie in Übereinstimmung mit diesem Vorsatz beschränkt, ausgelegt und ausgelegt wird. In keinem Fall haftet die Gesellschaft für etwaige zusätzliche Steuern, Zinsen oder Sanktionen, die dem Teilnehmer gemäß Section 409A des Kodex auferlegt werden können, oder für Schäden, die durch die Nichtbeachtung von Section 409A des Kodex hierin oder anderweitig entstanden sind. 12. Bestimmungen des Plans. Diese Option unterliegt den Bestimmungen des Plans (einschließlich der Bestimmungen über Änderungen des Plans), die dem Teilnehmer mit dieser Option zur Verfügung gestellt werden. ZU URKUND DESSEN hat die Gesellschaft bewirkt, dass diese Option von ihrem ordnungsgemäß bevollmächtigten Bevollmächtigten unter ihrem Firmensiegel ausgeführt wird. Diese Option wird als versiegeltes Instrument wirksam. Sozialversicherungsnummer (n). Ich vertrete, vertrage und verpflichte mich wie folgt: 1. Ich erwerbe die Anteile auf eigene Rechnung nur für Investitionen und nicht im Hinblick auf eine Veräußerung der Anteile im Zusammenhang mit dem Securities Act of 1933 (die 147Securities Act 148), oder jede Regel oder Verordnung nach dem Securities Act. Ich habe eine solche Gelegenheit gehabt, wie ich es für ausreichend erachtet habe, von Vertretern der Gesellschaft Informationen zu erhalten, die für die Bewertung der Vorzüge und Risiken meiner Beteiligung an der Gesellschaft erforderlich sind. Ich habe ausreichende Erfahrung in Geschäfts-, Finanz - und Investitionsangelegenheiten, um die mit dem Kauf der Anteile verbundenen Risiken bewerten und eine fundierte Anlageentscheidung in Bezug auf diesen Kauf treffen zu können. Ich kann mir einen vollständigen Verlust des Wertes der Anteile leisten und bin in der Lage, das wirtschaftliche Risiko zu tragen, dass diese Anteile auf unbestimmte Zeit gehalten werden. Ich verstehe, dass (i) die Anteile nicht gemäß dem Wertpapiergesetz registriert worden sind und 147 beschränkte Wertpapiere148 im Sinne der Regel 144 des Securities Act sind, (ii) die Anteile dürfen nicht verkauft, übertragen oder anderweitig veräußert werden, es sei denn, sie werden später registriert (Iii) Jedenfalls ist die Befreiung von der Eintragung nach Regel 144 für mindestens ein Jahr nicht verfügbar und wird auch dann nicht verfügbar sein, wenn nicht ein öffentlicher Markt existiert Stammaktien, angemessene Informationen über die Gesellschaft dann der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und andere Bedingungen von Regel 144 eingehalten werden, und (iv) es gibt jetzt keine Anmeldungserklärung bei der Securities and Exchange Commission bezüglich einer Aktie von Die Gesellschaft und die Gesellschaft keine Verpflichtung oder gegenwärtige Absicht haben, die Aktien gemäß dem Securities Act zu registrieren. Sehr wahrheitsgemäß: 26 US-Code 422 - Incentive-Aktienoptionen Incentive-Aktienoptionen a) Im Allgemeinen gilt Abschnitt 421 (a) für die Übertragung eines Aktienanteils auf eine natürliche Person gemäß seiner Ausübung einer Anreizoption, Nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Option oder innerhalb eines Jahres nach der Übertragung dieses Anteils an ihn und zu jedem Zeitpunkt während des Zeitraums, der am Tag der Erteilung der Option beginnt, erfolgt Option und endet am Tag 3 Monate vor dem Datum dieser Ausübung, war diese Person ein Angestellter der Gesellschaft, die eine solche Option, eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft oder einer Körperschaft oder einer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft einer solchen Körperschaft erteilt hat Oder die Annahme einer Aktienoption in einer Transaktion, auf die Abschnitt 424 (a) zutrifft. (B) Anreizoption Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Begriff Anreizaktienoption eine Option, die einem Einzelnen aus irgendeinem Grund, der mit seiner Beschäftigung durch eine Kapitalgesellschaft verbunden ist, gewährt wird, wenn sie von der Arbeitgeber - oder deren Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft gewährt wird Jedoch nur, wenn die Option gemäß einem Plan gewährt wird, der die Gesamtzahl der Aktien enthält, die unter Optionen und den Arbeitnehmern (oder Mitarbeiterklassen) ausgegeben werden können, die für den Erwerb von Optionen berechtigt sind und die von der Gesellschaft genehmigt werden Englisch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0083: EN: HTML 2. Englisch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0084: EN: HTML Die Aktionäre der gewährenden Aktiengesellschaft erhalten innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach dem Erlass des Plans diese Option innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Aktionär bzw Seine Bedingungen nicht ausübbar ist nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Option gewährt wird, ist der Optionspreis nicht geringer als der Marktwert der Aktie zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Option gewährt wird, durch ihre Bedingungen nicht von dieser Person übertragbar ist Anders als durch den Willen oder die Gesetze der Abstammung und Ausbreitung und während seiner Lebenszeit nur von ihm und dieser Person zum Zeitpunkt der Gewährung der Option ausgeübt wird, keinen eigenen Bestand mit mehr als 10 Prozent der gesamten kombinierten Stimmrechte besitzt Aller Aktienklassen der Arbeitgeberkörperschaft oder ihrer Mutter - oder Tochtergesellschaft. Diese Klausel enthält keine Option, wenn (ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Option) die Bedingungen dieser Option nicht als Anreizaktienoption behandelt werden. C) Sonderregelungen (1) Treuhandrechtliche Bemühungen im Hinblick auf den Wert der Aktie Wenn ein Aktienanteil gemäß der Ausübung einer Option von einer Einzelperson überführt wird, die nach dem Buchstaben b nicht als Anreizaktienoption qualifiziert werden könnte Ein Versäumnis in einem nach Treu und Glauben getroffenen Versuch, die Voraussetzung des Absatzes (b) (4) zu erfüllen, so gilt das Erfordernis des Buchstabens b) (4) als erfüllt. Soweit in den Vorschriften des Sekretärs vorgesehen, gilt für die Zwecke des Buchstabens d eine ähnliche Regelung. (2) Bestimmte disqualifizierte Verfügungen, bei denen der erzielte Betrag geringer ist als der Wert bei Ausübung Wenn eine Person, die einen Aktienanteil durch Ausübung einer Anreizaktienoption erworben hat, eine Veräußerung dieser Aktie innerhalb einer der unter Buchstabe a) (1), und diese Veräußerung ist eine Veräußerung oder Umtausch, für die ein Verlust (wenn anhaltend) für eine solche Person anerkannt wird, dann der Betrag, der in dem Bruttoeinkommen einer solchen Person enthalten ist, und der Betrag, der abziehbar ist Die auf die Ausübung einer solchen Option zurückzuführen sind, den Überschuss (falls überhaupt) des bei einem solchen Verkauf oder Austausch erzielten Betrags nicht über die bereinigte Basis dieses Anteils hinaus überschreiten. (3) Bestimmte Übertragungen durch zahlungsunfähige Personen Wenn eine zahlungsunfähige Person einen an der Ausübung einer Anreizaktienoption erworbenen Aktienanteil hält und diese Aktie in einem Verfahren unter Titel 11 auf einen Treuhänder, einen Empfänger oder einen anderen Treuhänder übertragen wird Oder eines anderen ähnlichen Insolvenzverfahrens eine solche Übertragung oder eine sonstige Übertragung dieses Anteils zugunsten seiner Gläubiger in einem solchen Verfahren für die Zwecke des Absatzes (a) nicht gerechtfertigt ist. (4) Zulässige Rückstellungen Eine Option, die die Voraussetzungen des Buchstabens b erfüllt, gilt auch dann als Anreizaktienoption, wenn der Arbeitnehmer für die Aktie mit Aktien der Gesellschaft, die die Option gewährt, bezahlen kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Eigentum Zum Zeitpunkt der Ausübung der Option, oder die Option einer Bedingung unterliegt, die nicht mit den Bestimmungen von Buchstabe b unvereinbar ist. Buchstabe B gilt für eine Übertragung von Vermögenswerten (außer Bargeld) nur, wenn § 83 auf die übertragene Sache Anwendung findet. (5) 10-prozentige Aktionärsregel Unterabschnitt b) (6) findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung der Option der Optionspreis mindestens 110 Prozent des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers der Option und dieser Option beträgt Seine Laufzeit ist nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Option nicht ausübbar. (6) Sonderregelung bei Invalidität Für die Zwecke des Absatzes (a) (2) gilt im Falle eines behinderten Arbeitnehmers (im Sinne von § 22 e) (3) die 3-Monats - A) (2) beträgt 1 Jahr. (7) Fairer Marktwert Für die Zwecke dieses Abschnitts ist der Marktwert der Aktien ohne Einschränkung zu beurteilen. (D) 100.000 pro Jahr Beschränkung Soweit der aggregierte Marktwert der Aktien, für die Anreizoptionen (die ohne Rücksicht auf diesen Unterabschnitt bestimmt wurden) zum ersten Mal von jedem einzelnen in einem Kalenderjahr (nach allen Plänen) ausgeübt werden können Der natür - lichen Arbeitgeber-Körperschaft und ihrer Mutter - und Tochtergesell - schaften) 100.000 übersteigt, werden solche Optionen als Optionen behandelt, die keine Aktienoptionen anregen. (2) Ordnungsregel Absatz (1) ist anzuwenden, indem Optionen in der Reihenfolge berücksichtigt werden, in der sie gewährt wurden. (3) Ermittlung des Marktwertes Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Marktwert einer Aktie zum Zeitpunkt der Gewährung der Option in Bezug auf diese Aktie bestimmt. Subsec. (C) (5) bis (8). Pub. L. 101508. 11801 (c) (9) (C) (ii), redesignated pars. (6) bis (8) als (5) bis (7) beziehungsweise gestrichen. (5) Abstimmung mit den Abschnitten 422 und 424, die wie folgt lauten: Die Abschnitte 422 und 424 gelten nicht für eine Anreizaktienoption. 1988Subsec. (B). Pub. L. 100647. 1003 (d) (1) (A), eingefügt am Ende Diese Klausel enthält keine Option, wenn (ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Option) die Bedingungen dieser Option nicht als Anreiz-Aktienoption. Subsec. (B) (7). Pub. L. 100647. 1003 (d) (2) (B), gestrichen Abs. (7), der wie folgt lautet: nach Maßgabe des Plans der zum Zeitpunkt der Gewährung der Option ermittelte aggregierte Marktwert der Aktie, auf den die Anreizoptionen zum ersten Mal durch diese Personen ausgeübt werden können Jedes Kalenderjahr (nach all diesen Plänen der Arbeitgeber-Körperschaft und ihrer Mutter - und Tochtergesellschaften) darf 100.000 nicht übersteigen. Subsec. (C) (1). Pub. L. 100647. 1003 (d) (2) (C) Unterabsatz (d) für Absatz (7) von Buchstabe b). 1986Subsec. (B) (7). Pub. L. 99514. 321 (a), hinzugefügt. (7) und gestrichenen ehemaligen Par. (7), die wie folgt lauten: Eine solche Option durch ihre Bedingungen ist nicht ausübbar, solange im Umlauf (im Sinne von Absatz (c) (7)) keine Anreizoption besteht, die vor der Gewährung einer solchen Option gewährt wurde Zum Erwerb von Aktien in seinem Arbeitgeberverband oder in einer Kapitalgesellschaft, die (im Zeitpunkt der Gewährung einer solchen Option) eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Arbeitgebergesellschaft oder einer Vorgängergesellschaft dieser Gesellschaften ist und. Subsec. (B) (8). Pub. L. 99514. 321 (a), gestrichen Abs. (8), der wie folgt lautet: bei einer nach dem 31. Dezember 1980 gewährten Option nach Maßgabe des Planes der gesamte beizulegende Zeitwert (bestimmt zum Zeitpunkt der Gewährung der Option) der Aktie, für die ein Mitarbeiter gilt Kann in jedem Kalenderjahr (nach all diesen Plänen der Arbeitgeber - gesellschaft und ihrer Mutter - und Tochtergesellschaft) Anreizwäh - rungsoptionen nicht mehr als 100.000 zuzüglich etwaiger nicht genutzter Obergrenzen für das betreffende Jahr gewährt werden. Subsec. (C) (1). Pub. L. 99514. 321 (b) (2), Absatz (7) von Absatz (b) für Absatz (8) des Absatzes (b) und Absatz (4) dieses Absatzes. Subsec. (C) (4). Pub. L. 99514. 321 (b) (1), neu bezeichnet Par. (5) wie (4) und stieß aus dem früheren Par. (4) in Bezug auf die Übertragung der unbenutzten Grenze. Subsec. (C) (5), (6). Pub. L. 99514. 321 (b) (1) (B), redesignated pars. (6) und (8) als (5) bzw. (6). Ehemalige Par. (5) neu bezeichnet (4). Subsec. (C) (7). Pub. L. 99514. 321 (b) (1), neu bezeichnet Par. (9) wie (7) und stieß aus dem früheren Par. (7), die für Zwecke der Abs. (B) (7) jede Anreizaktienoption als ausstehend behandelt, solange diese Option nicht im vollen oder vollen Umfang ausgeübt wird. Subsec. (C) (8). Pub. L. 99514. 321 (b) (1) (B), neu bezeichnet Par. (10) wie (8). Ehemalige Par. (8) neu bezeichnet (6). Subsec. (C) (9). Pub. L. 99514. 321 (b) (1) (B), neu bezeichnet Par. (9) wie (7). Pub. L. 99514. 1847 (b) (5), substituierter Abschnitt 22 (e) (3) für Abschnitt 37 (e) (3). Subsec. (C) (10). Pub. L. 99514. 321 (b) (1) (B), neu bezeichnet Par. (10) wie (8). 1984Subsec. (C) (9). Pub. L. 98369. 2662 (f) (1), Abschnitt 37 (e) (3) für Abschnitt 105 (d) (4). 1983Subsec. (B) (8). Pub. L. 97448. 102 (j) (1), substituierte gewährte Anreizoptionen für gewährte Optionen. Subsec. (C) (1). Pub. L. 97448. 102 (j) (2), substituiert Good faith Bemühungen um Wertbestände für Ausübung der Option, wenn der Preis niedriger ist als der Wert der Aktie als Par. (1) Überschrift und Satz, sofern in dem Umfang, der in den Verordnungen des Sekretärs vorgesehen ist, eine Regel, die der im Absatz bereits angeführten entspricht, für Par. (8) von s. (B) und Abs. (4) von s. (C). Subsec. (C) (2) (A). Pub. L. 97448. 102 (j) (3), ersetzt durch einen Zeitraum von zwei Jahren. Subsec. (C) (4) (A) (ii). Pub. L. 97448. 102 (j) (4), substituierte gewährte Anreizoptionen für gewährte Optionen. Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1988 Änderungsantrag von Pub. L. 100647 wirksam, soweit nichts anderes bestimmt ist, wie in der Bestimmung des Steuerreformgesetzes von 1986, Pub. L. 99514, auf die sich diese Änderung bezieht, siehe Abschnitt 1019 (a) von Pub. L. 100647. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1986 Änderung Die Änderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts gelten für die nach dem 31. Dezember 1986 gewährten Optionen. Änderung durch Section 1847 (b) (5) von Pub. L. 99514 wirksam, sofern nichts anderes bestimmt ist, wie in den Bestimmungen des Steuerreformgesetzes von 1984, Pub. L. 98369, div. A. auf die sich diese Änderung bezieht, siehe Ziffer 1881 von Pub. L. 99514. als eine Anmerkung unter Abschnitt 48 dieses Titels. Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1984 Änderung Die Änderung nach Absatz (a) (1) zur Änderung dieses Abschnitts gilt für Optionen, die nach dem 20. März 1984 gewährt werden, mit der Ausnahme, dass dieser Unterabschnitt keine auf eine vor dem 20. September 1984 gewährte Anreizaktienoption betrifft Die bis zum 15. Mai 1984 vom Verwaltungsrat der Gesellschaftergesell - schaft gefasst wurden. Änderung durch Section 2662 von Pub. L. 98369 wirksam, als ob sie in den Erlass der Sozialversicherungsänderungen von 1983, Pub. L. 9821, siehe Abschnitt 2664 (a) von Pub. L. 98369. als eine Anmerkung nach § 401 des Titels 42. Die öffentliche Gesundheit und Wohlfahrt. Datum des Inkrafttretens von 1983 Änderungsantrag von Pub. L. 97448 wirksam, soweit nichts anderes vorgesehen ist, als ob es in die Bestimmung des Gesetzes über die wirtschaftliche Erholung von 1981, Pub. L. 9734, auf die sich diese Änderung bezieht, vgl. L. 97448. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. (1) Optionen für diesen Abschnitt. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz (B) gelten die Änderungen dieses Abschnitts, die diesen Abschnitt erlassen und die Abschnitte 421, 425, 424 und 6039 dieses Titels betreffen, für Optionen, die am oder nach dem 1. Januar 1976 gewährt wurden Oder nach dem 1. Januar 1981. oder an diesem Tag ausstehend. (B) Wahl und Benennung von Optionen. Im Falle einer vor dem 1. Januar 1981 gewährten Option gelten die durch diesen Abschnitt vorgenommenen Änderungen nur, wenn die Körperschaft, die diese Option gewährt, (in der vom Schatzmeister oder seinem Delegierten vorgeschriebenen Weise und zu dem Zeitpunkt, Gelten die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen für diese Option. Der zum Zeitpunkt der Optionsberechtigung ermittelte Gesamtmarktwert der Aktien, für die ein Mitarbeiter (nach allen Plänen seiner Arbeitgeber - gesellschaft und seiner Mutter - und Tochtergesell - schaften) Optionen gewährt hat, auf die sich die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen beziehen Darf der Grund dieses Unterabsatzes 50.000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und insgesamt 200.000 nicht übersteigen. (2) Änderungen der Optionen. Im Fall einer am oder nach dem 1. Januar 1976 gewährten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 13. August 1981, Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 der Internal Revenue Code von 1986 emittierten Option IRC 1954 findet keine Anwendung auf eine Änderung der Bedingungen dieser Option (oder der Bedingungen, unter denen die Erteilung der Ermächtigung erfolgt, einschließlich der Zustimmung der Aktionäre), die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt, um eine solche Option als Anreizaktienoption zu qualifizieren. Für Bestimmungen, die nichts in der Änderung durch Pub. L. 101508 dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Behandlung von bestimmten Geschäften, Vermögensgegenständen oder Einkünften, Verlusten, Abzügen oder Krediten, die vor dem 5. November 1990 berücksichtigt wurden, beeinträchtigen 5, 1990, siehe Abschnitt 11821 (b) von Pub. L. 101508. als eine Anmerkung unter Abschnitt 45K dieses Titels. Behandlung von Optionen als Incentive-Aktienoptionen Im Falle einer nach dem 31. Dezember 1986 und am oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom 10. November 1988 gewährten Option wird diese Option nicht als Anreizaktienoption behandelt, wenn Werden die Bedingungen dieser Option vor dem Tag 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geändert, um zu gewährleisten, dass diese Option nicht als Anreizoption behandelt wird. Für den Fall, dass Änderungen, die durch den Untertitel A oder den Untertitel C des Titels XI 11011147 und 11711177 oder durch den Titel XVIII 18001899A von Pub. L. 99514 eine Änderung eines Plans erforderlich machen, so ist eine solche Änderung nicht vor dem ersten oder nach dem 1. Januar 1989 beginnenden Planjahr vorzunehmen. L. 99514. in der geänderten Fassung, als eine Anmerkung unter Abschnitt 401 dieses Titels. Schriftliche Bestimmungen für diesen Abschnitt Diese Dokumente, die manchmal auch als Private Letter Rulings bezeichnet werden, entstammen der IRS Written Determinations Seite, die IRS veröffentlicht auch eine umfassendere Erklärung dessen, was sie sind und was sie bedeuten. Die Sammlung wird täglich aktualisiert (am Ende). Es scheint, dass die IRS aktualisiert ihre Liste jeden Freitag. Beachten Sie, dass die IRS oft Dokumente in einer sehr plain-Vanille, doppelte Art und Weise. Gehen Sie nicht davon aus, dass identisch betitelte Dokumente die gleichen sind oder dass ein späteres Dokument eine andere mit demselben Titel ersetzt. Das ist wohl nicht der Fall. Freigabedaten erscheinen genau so, wie wir sie von der IRS erhalten. Manche sind eindeutig falsch, aber wir haben keinen Versuch gemacht, sie zu korrigieren, da wir in allen Fällen keine richtige Vermutung haben und die Verwirrung nicht hinzufügen wollen. Wir schneiden Ergebnisse bei 20000 Artikeln. Diese Checkliste beschreibt die Voraussetzungen, die für eine Aktienoption erfüllt sein müssen, um als Anreizaktienoption (ISO) nach § 422 Abs. 1 zu qualifizieren Internal Revenue Code und erhalten eine günstigere Behandlung der Arbeitnehmer als nicht qualifizierte Aktienoptionen. Praktisches Recht Mitarbeiter Leistungen amp Executive-Vergütung Incentive-Aktienoptionen versus nicht qualifizierte Aktienoptionen Incentive-Aktienoptionen (Practicallaw1-502-4585) (ISOs) bieten den Mitarbeitern eine günstigere steuerliche Behandlung als nicht qualifizierte Aktienoptionen. Eine natürliche Person, die eine nicht qualifizierte Aktienoption ausübt, muss bei Überschreitung des beizulegenden Zeitwerts der zugrunde liegenden Aktien über den Ausübungspreis (der Spread) eine ordentliche Ertragssteue - rung zahlen. Allerdings unterliegen die ISOs nicht den gewöhnlichen Ertragssteuern, wenn die Aktien für beide gehalten werden: ein Jahr ab dem Ausübungstag und zwei Jahre ab dem Datum der Gewährung. Ein Arbeitnehmer erhebt keine Einkommenssteuer bei der Gewährung oder bei der Ausübung einer ISO (obwohl der Spread eine Steueranpassungsposition für die Berechnung der alternativen Mindeststeuer ist) und der Gewinn (falls vorhanden) bei der Veräußerung der Aktien wird so lange besteuert - Kapitalgewinn (Praxisrecht2-382-3305). Aus Arbeitgeberperspektive sind die ISOs weniger attraktiv als nichtqualifizierte Aktienoptionen, da der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Steuerabzug bei einer Mitarbeiterausübung eines Unternehmens hat, wenn der Arbeitnehmer die oben genannten Anforderungen erfüllt. Voraussetzungen für eine Option zur Qualifizierung als Incentive-Aktienoption Um als ISO zu qualifizieren: Die Bedingungen der Option dürfen nicht vorsehen, dass die Option nicht als ISO behandelt wird. Die Option muss der Person gewährt werden, die im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung bei der Körperschaft besteht, die die Option (oder eine verbundene Körperschaft im Sinne der Treasury Regulation Section 1.421-1 (i) (2)) gewährt. Die Option muss für den Kauf von Aktien des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sein. Die Option muss im Rahmen eines formellen Plans (in schriftlicher oder elektronischer Form) gewährt werden, der innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach dem Erlass des Plans durch die Gesell - schaft von den Aktionären der gewährenden Aktiengesellschaft genehmigt wird. Der Plan, nach dem die ISO gewährt wird, muss Folgendes umfassen: die maximale Gesamtzahl der Aktien, die durch die Ausübung von ISOs und den Angestellten oder der Klasse von Mitarbeitern, die im Rahmen des Plans (und Wenn Nicht-Mitarbeiter Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Plans haben, muss der Plan die Arbeitnehmer oder die Klasse von Arbeitnehmern, die für den Erhalt von ISOs in Frage kommen, gesondert benennen. Die Option muss innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Plans oder dem Zeitpunkt, zu dem der Plan von den Aktionären genehmigt wurde, gewährt werden. In den Optionsbedingungen muss angegeben werden, dass die Option nicht mehr als zehn Jahre nach dem Erlass der Option ausübbar ist (oder fünf Jahre nach Erteilung der Option an einen Mitarbeiter, der Aktien von 10 oder mehr der gesamten kombinierten Stimmrechte besitzt Alle Anteilsklassen der Gesellschaft, ihre Muttergesellschaft oder ihre Tochtergesellschaft (10 Gesellschafter). Der Ausübungspreis der Option darf nicht kleiner sein als: der Marktwert der zugrunde liegenden Aktien am Tag der Gewährung von Arbeitnehmern, die nicht 10 Aktionäre sind, oder 110 vom Marktwert der zugrunde liegenden Aktien am Tag der Gewährung von Arbeitnehmern 10 Aktionäre. Die Optionsbedingungen müssen: die Übertragung der Option durch den Arbeitnehmer, außer durch den Willen oder die Gesetze der Abstammung und des Vertriebs, verbieten und vorsehen, dass die Option nur vom Arbeitnehmer während der Angestelltenlebensdauer ausgeübt werden kann. Für jeden Mitarbeiter darf der gesamte aggregierte Marktwert (ermittelt am Tag der Gewährung) von ISOs, die erstmals in einem Kalenderjahr ausübbar sind, 100.000 nicht übersteigen. Der Optionsinhaber muss ein Mitarbeiter der Gesellschaft sein, die die Option oder eine verbundene Körperschaft jederzeit während des Zeitraums gewährt, der am Tag der Gewährung beginnt und an dem Tag endet, der drei Monate vor dem Zeitpunkt der Ausübung liegt. Dies bedeutet, dass der Optionsinhaber die Option bis zur Beendigung des Todes oder einer dauerhaften und vollständigen Erwerbsunfähigkeit spätestens drei Monate nach seinem Kündigungstermin ausüben muss, wenn die Optionsnehmerin beendet ist. Wenn die Beschäftigungsverhältnisse aufgrund einer dauerhaften und vollständigen Invalidität kündigen, muss die Option spätestens ein Jahr nach dem Stichtag des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Wenn die Beschäftigungsverhältnisse aufgrund des Todes kündigen, können die Optionsinhaber Erben die Option bis zum Ablauf der Optionen ausüben. Rückstellungen, die eine Anreizaktienoption nicht disqualifizieren Eine Option, die ansonsten als ISO qualifiziert wird, stellt keine ISO dar, weil sie eine der folgenden Bestimmungen enthält: Der Optionsinhaber ist berechtigt, den Ausübungspreis mit zuvor erworbenen Aktien der Gesellschaft zu bezahlen Dass die ISO. Bei Ausübung der Option ist der Optionsinhaber berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, wenn die zusätzliche Vergütung nach § 61 oder § 83 Internal Revenue Code einkommensfähig ist. Die Option unterliegt einer Bedingung oder gewährt ein Recht, das nicht mit den ISO-Vorschriften unvereinbar ist. Diese Ressource wird laufend überwacht und für alle notwendigen Änderungen aufgrund von Rechts-, Markt - oder Praxisentwicklungen überarbeitet. Alle wesentlichen Änderungen, die diese Ressource betreffen, werden nachfolgend beschrieben.

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